Rechtsprechung
OLG Koblenz, 13.01.2004 - 5 W 824/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen einer sittenwidrigen Mithaftungsübernahme durch einen Gesellschafter bei der Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft
- zvi-online.de
BGB §§ 138, 164, 607, 765
Unwirksamkeit eines Firmenkreditvertrages wegen finanzieller Überforderung nur in Ausnahmefällen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138 Abs. 1 § 164 § 607 § 765 Abs. 1
Mithaftung eines Gesellschafters für die Rückzahlung eines Kredits bei krasser finanzieller Überforderung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kreditrecht - Firmenkreditvertrag: Unwirksamkeit wg. finanzieller Überforderung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 138, 164, 607, 765
Unwirksamkeit eines Firmenkreditvertrages wegen finanzieller Überforderung nur in Ausnahmefällen - prewest.de (Leitsatz)
§§ 138, 164, 607, 765 BGB
Unwirksamkeit eines Firmenkreditvertrages wegen finanzieller Überforderung nur in Ausnahmefällen
Verfahrensgang
- LG Mainz - 6 O 98/03
- OLG Koblenz, 13.01.2004 - 5 W 824/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.05.2002 - XI ZR 199/01
Sittenwidrigkeit der Mithaftung oder Bürgschaft des Kommanditisten für …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.01.2004 - 5 W 824/03
Anders kann dies nur dann sein, wenn für den Kreditgeber etwa durch die Kenntnis der Gesellschaftsinterna oder durch bei den Kreditverhandlungen erlangte Informationen klar ersichtlich ist, dass derjenige, der die Mithaftung übernehmen soll, in Wahrheit an der Gesellschaft finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit übernommen hat (BGH NJW 2002, 1337, 1338; WM 2002, 1647, 1649). - BGH, 18.09.2001 - IX ZR 183/00
Sittenwidrigkeit der Übernahme der Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch den …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.01.2004 - 5 W 824/03
Anders kann dies nur dann sein, wenn für den Kreditgeber etwa durch die Kenntnis der Gesellschaftsinterna oder durch bei den Kreditverhandlungen erlangte Informationen klar ersichtlich ist, dass derjenige, der die Mithaftung übernehmen soll, in Wahrheit an der Gesellschaft finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit übernommen hat (BGH NJW 2002, 1337, 1338; WM 2002, 1647, 1649).